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AGB

(Diese AGB sind ein Bestandteil der Rahmenvereinbarung und werden der Klientin vor Unter­zeichnung der Rahmenvereinbarung ausgehändigt).

1. Vertragsparteien und Rechtsgrundlagen

Mit „Spitex“ wird nachstehend die leistungserbringende Spitex-Organisation bezeichnet und mit „Klientin“ die Person (weiblich oder männlich), welche die Dienstleistung in Anspruch nimmt.

Die Spitex und die Klientin gehen mit Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung ein Auftragsver­hältnis ein, für welches sie diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für anwendbar erklären. So­weit in der Rahmenvereinbarung und in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Spezi­elles geregelt ist, gelten die Regelungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR), und dabei insbesondere die Bestimmungen über den Auftrag (Art. 394 ff. OR).  


2. Rahmenbedingungen und Spitexdienstleistungen im Allgemeinen

Die Spitex erbringt ihre Dienstleistungen im Rahmen der Leistungsvereinbarung der Gemeinde Aadorf und aufgrund der Richtlinien und Empfehlungen ihrer Dachorganisationen. Diese kön­nen während der Dauer dieses Vertragsverhältnisses angepasst werden.  

Die Spitex unterstützt die Klientin mit pflegerischen, hauswirtschaftlichen, beratenden oder sozial­betreuerischen Dienstleistungen im Sinne der ergänzenden Hilfe und Pflege zu Hause. Dabei wer­den die Ressourcen der Klientin und der Angehörigen sowie des sozialen Umfeldes berücksichtigt und miteinbezogen.

Erbringen neben der Spitex private Anbieter oder Mitarbeitende Dienstleistungen, bemüht sich die Spitex um Koordination bezüglich Pflegequalität, Aufteilung der einzelnen Aufgaben und Verant­wortlichkeiten sowie Festlegung der Einsatzzeiten und Einsatzstunden.  


 3. Vertragliche Pflichten der Spitex

a. Periodische Bedarfsabklärung 

Die Spitex klärt den Hilfe- und Pflegebedarf bei jeder Klientin periodisch und in der Regel bei der Klientin zu Hause ab. Für die Bedarfsabklärung wird das elektronische Assessmentinstrument „interRAI HCSchweiz“ und/oder «interRAI Mental Health» angewendet. Bei Bedarf passen die Parteien den Dienstleistungsumfang den veränderten Umständen an. Alle Leistungen werden schriftlich dokumentiert. Die Klientin nimmt zur Kenntnis, dass der Umfang der durch die Krankenversicherer zu bezahlenden pflegerischen Leistungen limitiert ist. 

Die Bedarfsabklärung für pflegerische Leistungen ist kassenpflichtig und wird in jedem Fall in Rechnung gestellt.  Bei hauswirtschaftlichen Leistungen entscheidet der Krankenversicherer, ob Leistungen aus der Zusatzversicherung bezahlt werden.  

b. Erbringung der Dienstleistungen 

Die Spitex organisiert und disponiert die Dienstleistungen. Dies umfasst namentlich Folgendes: 

  • Sie weist der Klientin, ihren Angehörigen und allfälligen weiteren Beteiligten (z.B. dem Haus­arzt) in der Regel eine bestimmte Bezugsperson als direkte Ansprechperson der Spitex zu. 
  • Sie bestimmt die Mitarbeitenden für die jeweiligen Einsätze. Die Klientin kann nicht wählen, wer den Einsatz leisten soll. Die Einsätze werden jeweils von verschiedenen Mitarbeitenden er­bracht. Das Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitenden liegt bei der Spitex. 
  • Sie vereinbart mit der Klientin Zeitfenster, in denen die Einsätze geleistet werden. Kann ein Ein­satz nicht innerhalb dieses Zeitfensters geleistet werden, wird die Klientin nach Möglichkeit telefonisch informiert. 

Die Spitex ist berechtigt, bei Unzumutbarkeit einen laufenden oder anstehenden Dienstleistungs­einsatz abzubrechen bzw. abzusagen. In Betracht kommen etwa fachliche oder medizinische Gründe, Androhung von Gewalt, Gewaltausübung, sexuelle Übergriffe, grobe Beschimpfungen, Ablehnung der Anwendung von Hilfsmitteln, welche aus Gründen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes von der Spitex benötigt werden, eine gesundheitliche Gefährdung von Mitarbeitenden oder mangelhafte Kooperation einer anderen an der Gesamtdienstleistung beteiligten Person oder Organisation. Voraussetzung für die Erbrin­gung der Dienstleistungen ist im Weiteren, dass die Klientin ihren Zahlungsverpflichtungen nach­kommt. 

c. Verhalten bei Gefährdung der Klientin oder Dritter 

Gefährdet die Klientin sich oder ihr Umfeld, orientiert die Spitex die Hausärztin oder den Hausarzt und bei Bedarf die Gemeinde, die Erwachsenenschutzbehörde KESB oder die Polizei. Dies geschieht auch bei der Auflösung der Rahmenvereinbarung. Die Spitex orientiert die Klientin nach Möglichkeit vorgängig darüber. 

d. Privatsphäre und Informationspflicht

Die Spitex und ihre Mitarbeitenden achten die Privatsphäre der Klientin im Rahmen der gesetzlich anwendbaren Datenschutzbestimmungen und verpflichten sich zur Verschwiegenheit. Soweit dies zur Erfüllung ihres Auftrages erforderlich ist, dürfen sie Schränke, Schubladen, Kühlschrank etc. öffnen.   
Auf Verlangen gewährt die Spitex der Klientin Einsicht in die Akten der Klientin und orientiert diese umfassend bezüglich Art, Umfang und Fortführung der Hilfe, Pflege und Betreuung. 

e. Datenschutz 
Es ist nicht gestattet, Mitarbeitende während der Verrichtung von Pflege- sowie hauswirtschaftlichen und sozialbetreuerische Leistungen zu filmen oder andere visuelle resp. akustische Aufzeichnungen zu machen. Befinden sich in den Räumlichkeiten der Klientin Kameras, sind diese während der Einsätze der Mitarbeitenden auszuschalten. Die Verwendung von Aufzeichnungsgeräten (akustisch und optisch) während eines Einsatzes kann ein Grund für den Abbruch einer Leistung sein.  Es ist uns ein wichtiges Anliegen, Ihre Privatsphäre und Ihre privaten Daten zu schützen. Bezüglich Datenschutzes wird ausdrücklich auf die Datenschutzerklärung des Spitex Verbands Thurgau unter www.spitextg.ch und der Spitex Aadorf verwiesen. Diese Datenschutzerklärungen werden auf Wunsch ausgehändigt.  

f. Haftung
Die Spitex haftet für Schäden, die durch Mitarbeitende vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht werden. Jegliche weitere Haftung wird ausgeschlossen.  

g. Keine Annahme von Geschenken
Die Mitarbeitenden der Spitex sind nicht berechtigt, für sich oder andere Personen Geschenke anzunehmen oder Vorteile zu beanspruchen, die ihnen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit angeboten werden. Ausgenommen sind Gelegenheitsgeschenke von geringem Wert. Spenden für das Team oder für den Betrieb können per Bank- oder Posteinzahlung einbezahlt werden. Die entsprechenden Informationen sind auf unserer Homepage zu finden.  


4. Mitwirkungspflichten der Klientin

Die Klientin ist bei den Einsätzen anwesend, zollt den Mitarbeitenden der Spitex den gebührenden Respekt und wirkt beim Einsatz so weit wie möglich mit. Die Absage eines Einsatzes erfolgt durch baldmöglichste Mitteilung an die Spitex und wird, ausser bei medizinischen Notfällen, verrechnet.  

Die Klientin passt im Sinne der Handlungsnotwendigkeiten und der Unfall- und Krankheitspräven­tion bei Bedarf die Wohnungseinrichtung und Materialien an und akzeptiert die von der Spitex ver­wendeten Pflegematerialien. Die Mittel der Grund- und Behandlungspflege sowie der Hauswirt­schaft werden gewöhnlich bei der Klientin aufbewahrt. 

Die Klientin besorgt die ärztlich verordneten Medikamente selbst oder beauftragt damit frühzeitig und unter Kostenfolge die Spitex.  

Bei Bedarf händigt die Klientin der Spitex gegen Quittung einen Haus- oder Wohnungsschlüssel aus. Verfügt die Spitex über keinen Schlüssel und kann ein solcher nicht sofort erhältlich gemacht werden, kann sie die verschlossene Haustür bei Verdacht, der Klientin könnte etwas zugestossen sein, fachmännisch und unter Kostenfolge der Klientin öffnen lassen.  

Für Fahrten im Auftrag der Klientin werden Zeit und Kilometer in Rechnung gestellt. Transporte von Klientinnen und deren Angehörigen in spitexeigenen oder privaten Fahrzeugen sind den Mit­arbeitenden untersagt. Davon ausgenommen ist bei der psychosozialen Spitex, der für Standort- und Ausstrittsgespräche Kliententransporte erlaubt sind.  


5. Überlassung von Krankenmobilien

Die Spitex Aadorf verleiht keine Krankenmobilien (z.B. Rollator, Rollstuhl, Notrufgerät, usw.). Gerne beraten wir Sie bei der Beschaffung dieser Hilfsmittel.  


6. Tarife und Rechnungsstellung

Der Preis für die Dienstleistungen der Spitex richtet sich nach der Tarifliste, die integrierter Be­standteil dieser Vereinbarung bildet. Die Preise können angepasst werden. Über Preisanpas­sungen wird vorgängig informiert. Sie werden auf der Homepage ersichtlich.  

Die Spitex stellt sämtliche Dienstleistungen, inkl. die Bedarfsabklärung, administrative Arbeiten, Abklärungen bei Dritten, Zeit und Auslagen für Einkäufe, Fahrspesen etc. in Rechnung, unabhän­gig davon, ob die Kosten von der obligatorischen oder einer privaten Krankversicherung über­nommen werden. Als nicht kassenpflichtige Leistungen werden auch Einsätze in Rechnung ge­stellt, die von Montag bis Freitag weniger als 24 Stunden und an Samstagen, Sonn- und Feierta­gen weniger als 48 Stunden vor dem Einsatz von der Klientin abgesagt werden.  

Die Spitex stellt erbrachte Pflegeleistungen aus der obligatorischen Grundversicherung (KLV) der Krankenversicherung direkt in Rechnung. Sie erstellt über diese Rechnungen jeweils einen Zu­sammenzug.  

Für Leistungen der Krankenversicherung wird eine Patientenbeteiligung gemäss gesetzlichen Vorgaben erhoben. Die Patientenbeteiligungen werden der Klientin direkt in Rechnung gestellt. Davon ausgenommen sind Klientinnen unter 18 Jahren. Für Pflegeleistungen, die über andere Sozialversicherungen wie bspw. Unfallversicherung oder Invalidenversicherung abgerechnet werden, wird ebenfalls keine Patientenbeteiligung in Rechnung gestellt. Ebenso erfolgt die Rechnungsstellung für hauswirtschaftliche sowie andere nicht kassenpflichtige Leistungen direkt an die Klientin. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen, so­fern keine separate individuelle Vereinbarung über die Zahlungsmodalitäten besteht. 


7. Beendigung des Vertrages

Die Klientin und in begründeten Fällen die Spitex haben das Recht, das Vertragsverhältnis im Sinne von Art. 404 OR jederzeit aufzulösen. In der Regel lösen die Parteien das Vertragsverhältnis mit einer Frist von mindestens 5 Tagen auf. Davon ausgenommen ist die Auflösung zur Unzeit. Bei Unzumutbarkeit oder bei unvorhergesehenem Spital- oder Pflegeheimeinritt ist beidseitig eine fristlose Auflösung möglich.  

Die Klientin erklärt sich damit einverstanden, dass die Spitex Angehörigen, die zuständige Ge­meinde, die Erwachsenenschutzbehörde, den Hausarzt und leistungserbringende Dritte über die Auflösung des Vertragsverhältnisses informieren darf.  


8. Streitbeilegung und Gerichtsstand

Alle Mitarbeitenden der Spitex nehmen Beanstandungen der Klientin entgegen und leiten diese an die vorgesetzte Stelle weiter. Beanstandungen von betreuten oder ihnen nahestehenden Personen gegen die Spitexleitung und das Personal sind bei der zuständigen Trägerschaft einzureichen. Die Beanstandung ist innert Monatsfrist schriftlich zu beantworten. Ist die Beanstandung berechtigt, sind umgehend die notwendigen Massnahmen zu treffen.  

Kann keine für beide Seiten befriedigende Regelung gefunden werden, so kann das Amt für Ge­sundheit Thurgau angerufen werden. Wird dennoch keine Einigung erzielt, trifft das Departement für Finanzen und Soziales Thurgau DFS den Entscheid über das weitere Vorgehen.  

Für gerichtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das ordentliche Gericht am Sitz der Spitex zuständig.  

Angepasste und überprüfte Version, gültig ab 1. Mai 2026/ FBo     

 

 

Überarbeitung 28.2.2024 

 

© Spitex Verband Thurgau